RS Vwgh 1995/11/8 94/03/0245

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §3 Z3;
JN §66 Abs1;
SHG Wr 1973 §38;
StVO 1960 §45 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/18 90/19/0012 2

Stammrechtssatz

Der Begriff des Wohnsitzes schließt ein Zweifaches in sich, nämlich ein tatsächliches Moment - die Niederlassung in einem Orte - und ein psychisches, und zwar die Absicht, in dem Orte der Niederlassung bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Die Begründung eines Wohnsitzes setzt einen tatsächlichen ununterbrochenen Aufenthalt an diesem Ort nicht voraus, vielmehr kann auch ein aus einem bestimmten Anlaß zeitlich beschränkter Aufenthalt einen Wohnsitz begründen, wobei der polizeilichen Anmeldung kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist. Eine Person kann auch mehrere Wohnsitze haben, wobei die Begründung eines neuen Wohnsitzes noch nicht bedeutet, daß der alte Wohnsitz aufgegeben werden muß. Der Aufenthaltsort muß allerdings bewußt zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt gemacht werden, es darf sich bei dieser Wahl um keine Provisorialmaßnahme handeln (Hinweis E 2.12.1987, 87/03/0189)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030245.X01

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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