RS Vwgh 1995/11/8 92/12/0010

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/02 Gehaltsgesetz
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

ABGB §1041;
GehG 1956 §16;
GehG 1956 §18;
GehG 1956 §19;
GehG 1956 §3 Abs2;
RDG §66 Abs2;
RDG §68;
RDG §77 Abs6;

Rechtssatz

Ein besoldungsrechtlicher Anspruch setzt grundsätzlich eine besoldungsrechtliche Rechtsvorschrift voraus. Für den Anspruch eines Richters auf Abgeltung regelmäßiger Mehrbelastungen (hier: bedingt durch zusätzliche Vertretungstätigkeit in anderen Abteilungen), kommen weder die bereicherungsrechtlichen Regelungen des ABGB noch nach der dienstrechtlichen Stellung des Richters (keine Dienstzeit) und der Art seiner Tätigkeit (geistige Leistungen) § 16 GehG und § 18 GehG (Überstundenvergütung; Mehrleistungszulage) in Betracht. § 19 GehG scheidet im Beschwerdefall schon deshalb aus, weil er keinen mit dem Begehren des Bf geltend gemachten Rechtsanspruch auf geldwerte Leistungen einräumt. Auch das RDG selbst enthält keine derartige besoldungsrechtliche Norm (Hinweis E 14.6.1995, 95/12/0051). Sowohl das RDG als auch das GehG enthalten ein abgeschlossenes System besoldungsrechtlicher Ansprüche.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120010.X01

Im RIS seit

23.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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