RS Vwgh 1995/11/8 92/12/0049

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Einwendungen iSd § 38 Abs 4 BDG 1979 sind Vorbringen des von der angekündigten Personalmaßnahme betroffenen Beamten, denen die Behauptung zugrunde liegt, daß die geplante Versetzung in seine subjektiven Rechte eingreife (oder zumindest unzweckmäßig sei). Dem Begriff "Einwendungen" ist nämlich die Behauptung eines derartigen Grundes immanent; ein Anbringen kann nur dann als Einwendung iSd § 38 Abs 4 BDG 1979 gewertet werden, wenn ihm entnommen werden kann, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet oder ein sonstiger Grund geltend gemacht wird. Freilich wird an die Substantiierung der Einwendungen keine übertriebene Anforderung zu stellen sein. Jedoch reicht ein Vorbehalt, die Einwendungen später zu erheben oder deren bloße Anmeldung (ohne fristgerechte Ausführung innerhalb der in § 38 Abs 4 BDG 1979 genannten Zeitspanne) nicht aus. Wird jedoch ein Anbringen erstattet, das auf Grund seines Inhaltes nicht als Einwendung gewertet werden kann, tritt die in § 38 Abs 4 BDG 1979 vorgesehene Rechtsfolge (fiktive Zustimmung zur Versetzung) ein, falls nicht innerhalb der im Gesetz genannten Frist entsprechende Behauptungen aufgestellt werden (ausgenommen den Fall, die Behauptungen fußen auf Grundlagen, die erst nach Ablauf der Frist entstanden sind).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120049.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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