RS Vwgh 1995/11/8 92/12/0250

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs5 idF OÖ 1975/029;
GehG 1956 §15 Abs6 idF OÖ 1975/029;
GehG/OÖ 1956 §15 Abs5;
GehG/OÖ 1956 §15 Abs6;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §15 Abs1;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §15 Abs5;
LBGErg OÖ 19te Art2 Z2;
StGdBG OÖ 1956 §2 Abs1;

Rechtssatz

In § 15 Abs 5 GehG hat der Gesetzgeber für die pauschalierten Nebengebühren drei besondere Regelungen für den Fall getroffen, daß die anspruchsbegründende Verwendung nicht mehr ausgeübt wird, ohne daß eine neue Verwendung (dies würde zur Anwendbarkeit des § 15 Abs 6 GehG führen) zugewiesen wurde:

Zunächst wird festgelegt, daß eine Abwesenheit vom Dienst unabhängig von ihrer Dauer ohne Einfluß auf den Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren bleibt, sofern sie ihren Grund entweder in einem bezahlten Urlaub oder in einem Dienstunfall hat (erste Behaltereglung; des § 15 Abs 5 Satz 1 GehG). Die weitere Regelung besteht darin, daß auch eine Abwesenheit vom Dienst, die auf einen anderen Grund zurückgeht, für den weiteren Bezug des Pauschales unter der Voraussetzung unschädlich ist, daß sie einen Monat nicht übersteigt (zweite Behalteregel; erste Aussage aus § 15 Abs 5 zweiter Satz GehG). Schließlich wurde für den Fall einer länger dauernden derartigen Abwesenheit vom Dienst die Rechtsfolge des Ruhens des Anspruches auf die pauschalierte Nebengebühr vorgesehen (Ruhensbestimmung; zweite Aussage aus § 15 Abs 5 zweiter Satz GehG; Hinweis E 10.9.1984, 83/12/0155, VwSlg 11500 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120250.X03

Im RIS seit

30.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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