RS Vwgh 1995/11/8 95/12/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/12/0192

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/12/11 92/17/0262 1

Stammrechtssatz

§ 26 Abs 2 VwGG ist nur auf einen im Mehrparteienverfahren erlassenen Bescheid anwendbar, und zwar dann, wenn einer Partei der Bescheid weder zugestellt noch verkündet worden ist, sie aber von der Erlassung desselben und von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis erlangt hat (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, Seite 34).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120175.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten