RS Vwgh 1995/11/8 94/12/0061

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3;
BDG 1979 §51 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs2;

Rechtssatz

Die Wirkung der Enthebung vom Dienst (der Suspendierung) besteht darin, daß es dem hievon betroffenen Beamten verboten ist, die ihm obliegenden Aufgaben auszuüben. Soweit daher ein Beamter vom Dienst enthoben ist, kann er schon begrifflich nicht ungerechtfertigt vom Dienst abwesend sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120061.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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