RS Vwgh 1995/11/8 93/12/0307

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §27 Abs2;

Rechtssatz

Wurde die Versetzungsbitte des Beamten zwar ohne rechtlichen Bezug auf eine zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgte Ausschreibung eingebracht, dieser Versetzungsbitte des Beamten aber nicht nur zu einem Zeitpunkt entsprochen und die Versetzung verfügt, in dem sowohl die Ausschreibung bereits erfolgt war als auch die Bewerbung des Beamten vorlag, sondern langte die Versetzungsbitte, in der der Beamte ausdrücklich auf seine beabsichte Bewerbung hinwies, erst zu einem Zeitpunkt bei der belangten Behörde ein, in dem die Ausschreibung tatsächlich schon erfolgt war, ist bei einem derartigen zwischen Versetzungsbitte und Bewerbung um eine ausgeschriebene Stelle gegebenen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang daher zweifelsfrei der Aspekt der Bewerbung entscheidend, sodaß der Anspruch des Beamten nach § 27 Abs 2 zweiter Tatbestand RGV zu beurteilen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120307.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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