RS Vwgh 1995/11/8 92/12/0250

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs1 idF OÖ 1975/029;
GehG 1956 §15 Abs5 idF OÖ 1975/029;
GehG/OÖ 1956 §15 Abs1;
GehG/OÖ 1956 §15 Abs5;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §15 Abs1;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §15 Abs5;
LBGErg OÖ 19te Art2 Z2;
StGdBG OÖ 1956 §2 Abs1;

Rechtssatz

Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß Nebengebühren (gleichgültig, ob sie in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgelegt wurden) an sich verwendungsbezogen gebühren. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühr. Obwohl der Gesetzgeber mit § 15 Abs 5 GehG bei der pauschalierten Nebengebühr die Beziehung zwischen tatsächlicher Verwendung und Anspruch in bestimmten Fällen gelockert hat, hat er dennoch - wie die dritte Regel zweifellos zeigt - im Grunde daran festgehalten (mag auch an die Stelle des Wegfalles der Nebengebühr deren Ruhen treten, was offenbar von der Absicht des Gesetzgebers getragen ist, auch in diesen Fällen eine Neubemessung des Pauschales entbehrlich zu machen). Daraus ist aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine Vorrangregel für den Fall abzuleiten, daß gleichzeitig Gründe vorliegen, die einerseits die Anwendbarkeit der ersten Behalteregelung und andererseits die Ruhensbestimmung herbeiführen: In diesem Fall geht die dem Grundsatz der Verwendungsabhängigkeit des Nebengebührenanspruches verpflichtete Ruhensbestimmung vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120250.X02

Im RIS seit

30.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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