RS Vwgh 1995/11/8 93/12/0328

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AHG 1949 §2 Abs2;
AVG §56;
BO Wr 1967 §11;
DO Wr 1966 §37;
VwGG §64;

Rechtssatz

Rechtsmittel sind alle Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung richten und nach der gesetzlichen Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung ermöglichen. Der Erlassung eines Feststellungsbescheides (hier: auf Schadenersatz aus Anlaß der Räumung einer Werkswohnung wegen Versetzung) darf daher nicht die Bedeutung eines Rechtsmittels iSd § 2 Abs 2 AHG eingeräumt werden.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120328.X02

Im RIS seit

29.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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