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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
Bei den von der belangten Behörde festgestellten Gegebenheiten, insbesondere angesichts des Umstandes, daß die Beschwerdeführer die in ihrem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Grundflächen nicht selbst nutzen, konnte die belangte Behörde denkmöglich zu der Auffassung gelangen, der Erwerb des Kaufgrundstückes durch die Beschwerdeführer widerspreche dem durch §4 Abs1 Oö GVG 1975 geschützten Interesse an der Erhaltung landwirtschaftlicher Nutzflächen, weil die Beschwerdeführer sie nicht selbst nutzen werden.
Schlagworte
GrundverkehrsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B695.1991Dokumentnummer
JFR_10078995_91B00695_01