RS Vfgh 1992/10/5 B695/91

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Veröffentlicht am 05.10.1992
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Oö GVG 1975 §4 Abs1

Rechtssatz

Bei den von der belangten Behörde festgestellten Gegebenheiten, insbesondere angesichts des Umstandes, daß die Beschwerdeführer die in ihrem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Grundflächen nicht selbst nutzen, konnte die belangte Behörde denkmöglich zu der Auffassung gelangen, der Erwerb des Kaufgrundstückes durch die Beschwerdeführer widerspreche dem durch §4 Abs1 Oö GVG 1975 geschützten Interesse an der Erhaltung landwirtschaftlicher Nutzflächen, weil die Beschwerdeführer sie nicht selbst nutzen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B695.1991

Dokumentnummer

JFR_10078995_91B00695_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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