RS Vwgh 1995/11/9 95/18/0488

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Veröffentlicht am 09.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §16 Abs3;
AVG §56;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/17 93/18/0065 2

Stammrechtssatz

Die Tatsache, daß der Fremde erst lange Zeit nach seiner Einreise nach Österreich seine Krankenversicherung beantragt hat, stellt dann keinen Versagungsgrund nach § 10 Abs 1 Z 2 zweiter Fall FrG dar, wenn die Selbstversicherung des Fremden in der Krankenversicherung bereits vor Erlassung des Bescheides über die Versagung des Sichtvermerkes begonnen hat. Das Fehlen eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes im Zeitpunkt der Antragstellung (und in der Zeit davor) ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180488.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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