RS Vwgh 1995/11/10 95/17/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §21;
ZustG §13 Abs4;
ZustG §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/21 89/02/0161 1

Stammrechtssatz

§ 13 Abs 4 ZustG findet auch dann Anwendung, wenn einem Rechtsanwalt ein an ihn persönlich (und nicht als Parteienvertreter) gerichtetes Schriftstück in seiner Kanzlei zugestellt wird, weshalb es dort auch (selbst bei eigenhändigen Zustellungen) an seinen Angestellten zugestellt werden darf (Hinweis E 9.11.1988, 88/03/0137). Dies schließt aber nicht aus, daß auch die Wohnung des Rechtsanwaltes (ebenso wie seine Kanzlei) gem § 4 ZustG Abgabestelle iS dieses BG ist und daher an ihn auch dort rechtswirksam zugestellt werden kann (Hinweis E 22.2.1989, 88/02/0192).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170048.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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