RS Vwgh 1995/11/10 92/17/0286

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Veröffentlicht am 10.11.1995
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L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs3;
BAO §135 Abs1;
LAO Stmk 1963 §108 Abs1;
LAO Stmk 1963 §93 Abs3;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde hat die Rechtslage insofern verkannt, als sie die Aufklärung des Sachverhaltes in der Richtung für entbehrlich hielt, welche Rechtsbelehrungen (Ratschläge), mit welchen Begründungen der Abgabepflichtige von seinem Steuerberater erhielt. Erst auf Grund eines solcherart ergänzten Sachverhaltes ließe sich beurteilen, ob beim Abgabepflichtigen - mit der von einer Person seiner Stellung zu erwartenden Gewissenhaftigkeit - an der Richtigkeit der Anschauung seines Ratgebers weder ernstliche Zweifel auftauchen, noch solche bei ihm in Anbetracht der von ihm zu prästierenden Kenntnisse auftauchen müßten (Hinweis E 15.4.1983, 82/17/0151).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170286.X07

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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