RS Vwgh 1995/11/10 95/17/0422

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Veröffentlicht am 10.11.1995
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49a Abs4;
VStG §49a Abs6;
VStG §49a Abs7;

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 49a Abs 6 VStG wird die Anonymverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels des beizugebenden Beleges erfolgt. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Einzahlung tatsächlich unterblieben ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß dem Einzelnen kein durchsetzbarer Anspruch auf Erlassung einer Anonymverfügung - mangels rechtlicher Möglichkeit der Erzwingung einer solchen - zusteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170422.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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