RS Vwgh 1995/11/10 92/17/0177

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Veröffentlicht am 10.11.1995
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;
LAO Wr 1962 §145 Abs1;

Rechtssatz

Im Besteuerungsverfahren besteht die Schätzung darin, Besteuerungsgrundlagen, bei denen TROTZ BEMÜHENS UM AUFKLÄRUNG eine sichere Feststellung ihrer Höhe nicht möglich ist, mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln und festzulegen. "Schätzen" bedeutet also, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und Wahrscheinlichkeitsschlüsse sowie durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von Möglichkeiten, die sachverhaltsbezogen den tatsächlichen Gegebenheiten und Ergebnissen näher oder ferner liegen, zu ermitteln (Hinweis E 21.5.1980, 779/79). Die Schätzungsbefugnis erstreckt sich neben dem Sachverhalt der Höhe nach auch auf den Sachverhalt dem Grunde nach (Hinweis: Ritz, BAO Rz 1 zu § 184).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170177.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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