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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §184 Abs1;Rechtssatz
Im Besteuerungsverfahren besteht die Schätzung darin, Besteuerungsgrundlagen, bei denen TROTZ BEMÜHENS UM AUFKLÄRUNG eine sichere Feststellung ihrer Höhe nicht möglich ist, mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln und festzulegen. "Schätzen" bedeutet also, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und Wahrscheinlichkeitsschlüsse sowie durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von Möglichkeiten, die sachverhaltsbezogen den tatsächlichen Gegebenheiten und Ergebnissen näher oder ferner liegen, zu ermitteln (Hinweis E 21.5.1980, 779/79). Die Schätzungsbefugnis erstreckt sich neben dem Sachverhalt der Höhe nach auch auf den Sachverhalt dem Grunde nach (Hinweis: Ritz, BAO Rz 1 zu § 184).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992170177.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012