RS Vwgh 1995/11/10 92/17/0286

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Veröffentlicht am 10.11.1995
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Index

L37036 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Steiermark
L70606 Film Kino Lichtspiel Steiermark
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

LichtspielG Stmk 1983 §4;
LustbarkeitsabgabeG Stmk §1;
LustbarkeitsabgabeO Graz 1987 §5;
LustbarkeitsabgabeO Graz 1987 §9;
UStG 1972 §10 Abs2 Z16;

Rechtssatz

Die Überschrift des § 9 der Grazer LustbarkeitsabgabeO 1987 stellt auf Filmvorführungen "in Kinobetrieben" (bzw der Text des § 9 legcit auf Vorführungen im "Lichtspieltheater") ab. Anders als die Grazer LustbarkeitsabgabeO 1987 enthielt § 10 Abs 2 Z 16 UStG 1972 keine Einschränkung auf Filmvorführungen in Kinobetrieben (Hinweis: E 8.10.1990, 89/15/0080 weist ausdrücklich auf diesen Umstand hin). Unter "Kinobetrieb" ist nicht der Betrieb von Filmvorführungen gemeint, sondern die Filmvorführung in Lichtspieltheatern. Daß es sich bei den gegenständlichen Videokabinen ("Video-Peep-Show") um Lichtspieltheater iSd Betriebsstätten nach § 4 Abs 5 und § 4 Abs 6 Stmk LichtspielG handle, wird vom Abgabepflichtigen gar nicht behauptet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170286.X01

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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