RS Vwgh 1995/11/14 95/11/0310

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Veröffentlicht am 14.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §16 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a Z3;
VStG §51 Abs6;
VStG §63 Abs1;

Rechtssatz

Die belBeh hat im fortgesetzten Verfahren für jede Verwaltungsübertretung gesondert eine Ersatzfreiheitsstrafe bemessen. Die Gesamtsumme der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen war dabei nur insoferne von Bedeutung, als sie die ursprünglich verhängte einheitliche Ersatzfreiheitsstrafe nicht überschreiten durfte, um das Verbot der "reformatio in peius" nicht zu verletzen. Einer Anführung der Gesamtsumme im Spruch hätte es nicht bedurft. Durch die überflüssige Anführung der Gesamtsumme im Spruch hat die belBeh jedoch nicht die aus dem aufhebenden Vorerkenntnis des VwGH erfließende Bindung verletzt.

Schlagworte

Strafnorm Berufungsbescheid Strafnorm Mängel im Spruch Ersatzfreiheitsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110310.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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