RS Vwgh 1995/11/14 95/11/0310

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Veröffentlicht am 14.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §16 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a Z3;
VStG §54b Abs2;

Rechtssatz

Daß der belBeh bei der - überflüssigen - Anführung einer Summe aller verhängten Ersatzfreiheitsstrafen im Spruch ein Rechenfehler unterlief, verletzt keine Rechte des Bf, hat er doch im Falle der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe die jeweils hiefür verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen, im Falle der Uneinbringlichkeit aller Geldstrafen alle im einzelnen bemessenen Ersatzfreiheitsstrafen (und nicht ein von der belBeh errechnetes "Gesamtausmaß").

Schlagworte

Strafnorm Berufungsbescheid Strafnorm Mängel im Spruch Ersatzfreiheitsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110310.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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