RS Vwgh 1995/11/14 95/11/0240

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Veröffentlicht am 14.11.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §61;

Rechtssatz

Die Wiederaufnahme gem § 45 Abs 1 Z 2 VwGG ist zu bewilligen, wenn der VwGH aus einem Grund, der nicht in einem Verschulden der Partei gelegen ist, IRRIG eine Fristversäumnis angenommen hat, obwohl tatsächlich die Frist nicht versäumt wurde. Bringt der Bf vor, er sei durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides in die Irre geführt worden, da diese keinen Hinweis auf das zur Erlangung der Verfahrenshilfe vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts "einzuhaltende Procedere" sowie auf die Rechtsfolgen einer Abtretung nach Art 144 Abs 3 B-VG enthalten habe, weshalb er die Beschwerdefrist versäumt habe, macht er damit keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 45 Abs 1 VwGG geltend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110240.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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