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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
WehrG 1990 §16;Rechtssatz
Der Bf wurde nicht erst auf Grund des Bescheides des Bundesministers für Landesverteidigung, womit festgestellt wurde, daß die Voraussetzungen für die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes weggefallen seien, zum "Wehrpflichtigen" erklärt, sondern es richtet sich die Dauer der Wehrpflicht nach § 16 WehrG 1990, und sie währt so lange, bis eine - rechtswirksame - Zivildiensterklärung gemäß § 2 Abs 2 ZDG eingebracht wird. Der Gesetzgeber hat die Frist zur Einbringung der Zivildiensterklärung nicht an einen Bescheid, womit der Wegfall von Befreiungsgründen für die Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes (Grundwehrdienstes) ausgesprochen wurde, gebunden, sondern gem § 76a Abs 2 Z 1 ZDG idF BGBl 1994/187 an die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl 1994/187.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110175.X02Im RIS seit
11.07.2001