RS Vwgh 1995/11/14 95/11/0215

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Veröffentlicht am 14.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
KFG 1967 §66 Abs2 litc;
StGB §83 Abs1;
StGB §84 Abs2 Z1;
StGB §85 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn der Lenkerberechtigte vorbringt, daß er iZm der von ihm begangenen schweren Körperverletzung lediglich neben den Verletzten geschossen habe und diesen keineswegs habe treffen wollen, setzt er sich über die strafgerichtliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung und die sich daraus für die Behörde ergebende Bindung hinweg.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110215.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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