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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §71 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/11/14 95/11/0169 1Stammrechtssatz
Der Bescheid, mit dem gem § 5a Abs 4 iVm § 5a Abs 3 Z 2 ZDG idF BGBl 1994/187 festgestellt wird, daß die Zivildiensterklärung wegen Fristversäumnis die Zivildienstpflicht nicht eintreten ließ, zieht lediglich die rechtliche Konsequenz aus der OBJEKTIV gegebenen VERSPÄTUNG. Welche Umstände dafür maßgeblich waren und ob den Wehrpflichtigen daran ein Verschulden trifft, braucht bei der Überprüfung dieses Bescheides, der nicht über ein Wiedereinsetzungsbegehren des Wehrpflichtigen abspricht, nicht geprüft zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110201.X02Im RIS seit
11.07.2001