RS Vwgh 1995/11/14 93/08/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1995
beobachten
merken

Index

L90207 Landarbeitsordnung Tirol
60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ArbVG §3 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
LAG §40 Abs3;
LAG §40 Abs4;
LAG 1948 §40 Abs3 idF 1974/782;
LAG 1948 §40 Abs4 idF 1974/782;
LandarbeitsO Tir 1973 §39 Abs3;
LandarbeitsO Tir 1973 §39 Abs4;
LandarbeitsO Tir 1985 §39 Abs3;
LandarbeitsO Tir 1985 §39 Abs4;

Rechtssatz

Eine Einzelvereinbarung, die gegen eine Norm kollektiver Rechtsgestaltung verstößt, ist insoweit nichtig (teilnichtig) und bildet zumindest das nach dem Kollektivvertrag dem pflichtversicherten Dienstnehmer zustehende Entgelt die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge; dies unabhängig davon, ob der Dienstnehmer das ihm zustehende Entgelt vom Dienstgeber fordert bzw ob ihm das zustehende Entgelt tatsächlich bezahlt wird. Kritierium für die Günstigkeit iSd § 3 ArbVG bzw des § 40 Abs 3 und Abs 4 LAG 1948 und des § 40 Abs 3 und 4 LAG sowie des § 39 Abs 3 und Abs 4 Tir LandarbeitsO 1973 und des § 39 Abs 3 und Abs 4 Tir LandarbeitsO 1985 ist nicht die Meinung oder die Vorstellungswelt des betroffenen Dienstnehmers oder Dienstgebers; sie ist vielmehr nach objektiv sozialpolitischen Wertmaßstäben zu prüfen. Wäre die subjektive Einschätzung des Dienstnehmers dafür bestimmend, was günstiger ist, so würde die Wirkung der kollektivrechtlichen Mindestnormen, auch gegen den (vertraglich fixierten) Willen der Dienstvertragsparteien Geltung zu beanspruchen, beseitigt (Hinweis E 18.12.1990, 89/08/0165).

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn Kollektivvertrag Sondervereinbarung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080127.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten