RS Vwgh 1995/11/14 95/11/0215

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Veröffentlicht am 14.11.1995
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 lita;
KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
StGB §125;
StGB §126 Abs1 Z7;
StGB §83 Abs1;
StGB §84 Abs2 Z1;
StGB §85 Z2;

Rechtssatz

Dem Lenkerberechtigten fallen drei gerichtlich strafbare Handlungen und zwar das Verbrechen der schweren Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 83 Abs 1, § 84 Abs 2 Z 1 und § 85 Z 2 StGB), das Vergehen der schweren Sachbeschädigung (§ 125, § 126 Abs 1 Z 7 StGB) sowie das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung (§ 88 Abs 1 und 3 StGB), sämtliche begangen durch Schüsse aus einer "Pumpgun", abgegeben auf zwei Personen und das von diesen bewohnte Haus, zur Last. Daß die Tat "in einer aufgebrachten in psychischer Hinsicht beeinträchtigten Situation" und auch "erheblich alkoholisiert" begangen worden sei, vermag dem Lenkerberechtigten keineswegs zum Vorteil gereichen, weil damit nur zum Ausdruck kommt, daß er in psychischen Spannungssituationen zur Gewalttätigkeit neigt; solche Spannungssituationen können für ihn auch bei der Teilnahme am Straßenverkehr - aus welcher Ursache immer - gegeben sein. Die Begehung der Tat in alkoholisiertem Zustand fällt dem Lenkerberechtigten jedenfalls iZm dem Umstand zur Last, daß er zur Begehung von Alkoholdelikten neigt (drei Übertretungen in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren) und in alkoholisiertem Zustand nicht nur Kraftfahrzeuge lenkt, sondern auch agressives Verhalten gegen Personen und Sachen an den Tag legt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110215.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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