RS Vwgh 1995/11/15 94/13/0147

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Veröffentlicht am 15.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §198 Abs2;
EStG 1988 §28 Abs2;
EStG 1988 §28 Abs5;
EStG 1988 §39 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das subj-öff Recht des Bf, nicht zu Unrecht zu einer Abgabenleistung herangezogen zu werden, kann durch den angefochtenen Bescheid schon deswegen nicht verletzt sein, weil es zu keiner Festsetzung einer Abgabe (Einkommensteuer) kam. Mit den in der Beschwerde vorgebrachten "Rechtsverletzungen" (bei der im Jahre 1991 erfolgten Feststellung der 1/10 Absetzung wurden die Instandsetzungsaufwendungen - § 28 Abs 2 EStG 1988 - für eine vermietete Wohnung um 18,28 Prozent und der gebildete Steuerfreibetrag - § 28 Abs 5 EStG 1988 - wesentlich gekürzt) werden nur Begründungselemente angesprochen, die aber nicht der Rechtskraftwirkung eines Bescheides (und damit auch keiner Bindungswirkung für die Folgejahre) unterliegen. Sollten die für das Abweichen von der Abgabenerklärung maßgebenden Gründe in einem anderen (späteren) Verfahren letztlich dazu führen, daß Streit über Bestehen oder Ausmaß der Bemessungsgrundlage besteht, so bietet dieses Verfahren die Möglichkeit entsprechender Rechtsverteidigung, ohne daß dem der allein in Rechtskraft erwachsene Spruch des früheren Bescheides entgegenstehen würde (Hinweis E 20.4.1995, 92/13/0086).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994130147.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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