RS Vwgh 1995/11/16 93/09/0054

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §123 Abs2;
BDG 1979 §124;

Rechtssatz

Wie beim Einleitungsbeschluß oder bei der Entscheidung über die Suspendierung erfolgt die Entscheidung der Disziplinarkommission beim Verhandlungsbeschluß noch im Verdachtsbereich. Daraus folgt, daß in dieser Phase des Disziplinarverfahrens (Fassung des Verhandlungsbeschlusses und damit Weiterführung des Disziplinarverfahrens oder dessen Einstellung) nur offenkundige Einstellungsgründe zu beachten sind. "Strukturprobleme des Disziplinarverfahrens" sind daher in diesem Stadium des Verfahrens nur unter diesem Gesichtspunkt beachtlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090054.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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