RS Vwgh 1995/11/16 95/16/0114

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §936;
ABGB §983;
GebG 1957 §33 TP19 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Vereinbaren die Parteien in einem als "Darlehensvertrag" bezeichneten Vertrag, künftig, und zwar frühestens 14 Tage, spätestens aber drei Monate nach Abschluß dieser Vereinbarung einen Darlehensvertrag über einen bestimmten Betrag abzuschließen und stützt weiters die Abgabenbehörde ihren Bescheid betreffend die Vorschreibung einer Gebühr nach § 33 TP 19 Abs 1 GebG auf die vertraglich formulierte Frist "frühestens 14 Tage, spätestens aber drei Monate nach Abschluß dieser Vereinbarung" und vertritt sie den Standpunkt, es handle sich dabei um den Rahmen für die Erfüllung der Kreditzusage, übersieht sie, daß der Urkundentext mit dieser Zeitspanne nicht die Fälligkeit der Darlehenszuzählung, sondern die "Zeit der Abschließung" des Hauptvertrages iSd § 936 ABGB umschreibt. Dies ist nach herrschender Meinung, nämlich auch im Wege einer sogenannten "Fälligkeitszeitstrecke", zulässig (Hinweis:Reischauer in Rummel, ABGB I/2 Rz 4 zu § 936 ABGB sowie Gschnitzer in Klang/2 IV/1, 577). Da der Abgabenpflichtige aus der genannten Vereinbarung zivilrechtlich lediglich das Recht erlangt hat, innerhalb eines Jahres ab dem Ablauf der vertragsgemäß festgelegten Drei-Monats-Frist gerichtlich auf den Abschluß des Darlehensvertrages (= Hauptvertrages) zu dringen, handelt es sich im vorliegenden Fall um einen nicht gebührenpflichtigen Darlehensvorvertrag .

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160114.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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