RS Vwgh 1995/11/16 95/16/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37 impl;
AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita impl;
FinStrG §139;
FinStrG §98 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0191 E 26. Jänner 1989 VwSlg 6378 F/1989 RS 3

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 98 Abs 3 FinStrG, wonach die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht (sogenannter Grundsatz der freien Beweiswürdigung), bedeutet nicht, daß dieser in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 98 Abs 3 FinStrG hat nur zur Folge, daß die Würdigung der Beweise keinen anderen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Diese Regelung schließt aber keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend ermittelt ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind aber solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrensgut entsprechen (Hinweis E 24.5.1974, 1579/73, VwSlg 8619 A/1974).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellungfreie BeweiswürdigungSachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160156.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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