RS Vfgh 1992/10/12 V32/92

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Veröffentlicht am 12.10.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Oö BauO §46 Abs1
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Änderung eines Flächenwidmungsplanes mangels Legitimation der antragstellenden Nachbarn; neuerliche Beschreitung des Verwaltungsrechtsweges nach Aufhebung der eine Verfahrensfrage betreffenden Vorstellungsbescheide durch den Verfassungsgerichtshof zumutbar

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Änderungsplanes Nr. 3.51 zum Flächenwidmungsplan Nr. 3 der Stadtgemeinde Ansfelden vom 05.07.90, insoweit er das östlich der Bahnlinie an das Trenngrün anschließende Wohngebiet betrifft.

Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Nachbarn wird erst durch einen für das Nachbargrundstück erteilten Baubewilligungsbescheid bewirkt; daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß bereits Bauführungen vorgenommen wurden.

Zwar konnte der bekämpfte Flächenwidmungsplan anläßlich der Entscheidung über die mit sechs Verfassungsgerichtshofbeschwerden bekämpften - nicht die Sache, sondern ausschließlich eine Verfahrensfrage betreffenden - Vorstellungsbescheide wegen mangelnder Präjudizialität auf seine Gesetzmäßigkeit nicht überprüft werden (s. E v 07.10.92, B614/92 ua.). Der Antragstellerin steht es - nach der mit dem genannten Erkenntnis erfolgten Aufhebung der sechs Vorstellungsbescheide - im fortgesetzten Bauverfahren frei, aufgrund der ihr (nunmehr) zukommenden Parteistellung (§46 Abs1 Oö BauO) gegebenenfalls (neuerlich) ihre Bedenken gegen den Flächenwidmungsplan an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Ein solcher Weg ist für die antragstellende Gesellschaft schon deswegen nicht unzumutbar, weil sie bei Aufrechterhaltung ihrer Bedenken gegen die Bauvorhaben im neuen Wohngebiet im fortgesetzten Verfahren ohnehin gezwungen wäre, den Rechtszug auszuschöpfen.

Entscheidungstexte

  • V 32/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.10.1992 V 32/92

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan, Nachbarrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V32.1992

Dokumentnummer

JFR_10078988_92V00032_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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