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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §85 Abs2;Rechtssatz
Die Abgabe keiner Äußerung durch die im Dienstweg befaßten Vorgesetzten ist iSd § 85 Abs 2 zweiter Satz BDG 1979 gleichbedeutend mit dem erklärten Einverständnis zum Bericht des Vorgesetzten und stellt damit eine (positive) Mitwirkung bei der Berichterstattung über die Leistung des Beamten dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090347.X06Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017