RS Vwgh 1995/11/16 94/16/0068

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §4 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bei Einbringung von Liegenschaften in eine neu gegründete Aktiengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen ist die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung zu berechnen (Hinweis E 20.6.1990, 89/16/0101). Diese Auffassung hat auch für den Fall der Einbringung von Liegenschaften in eine neu zu gründende Personengesellschaft zu gelten (Hinweis E 17.2.1994, 92/16/0152). Die Einbringung von Sacheinlagen in eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft ist als Leistungsaustausch zwischen der Gesellschaft und dem einbringenden Gesellschafter anzusehen, wodurch die Annahme gerechtfertigt ist, daß die Einbringung von Einlagen in die Gesellschaft mit der Einräumung von Gesellschaftsrechten abgegolten wird (Hinweis E 17.2.1994, 92/16/0152; E 17.2.1994, 93/16/0115).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160068.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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