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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Bebauungsplanes hinsichtlich der Verpflichtung der Anlieger zur Herstellung und Erhaltung einer Straße mangels Legitimation; Verpflichtung zu konkreten Anliegerleistungen erst durch BescheidRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom 18.02.83, Pr.Z. 440/83 (Plandokument 5709), bezüglich der Festlegung der "§53-Straßen" für eine bestimmte Straße.
Die konkreten (im §53 Abs1 Wr BauO 1930 nur allgemein umschriebenen) Maßnahmen bezüglich der Herstellung und Erhaltung einer Straße bedürfen einer Vorschreibung durch Bescheid; es setzt nämlich die nach Abs2 mögliche Ersatzvornahme begrifflich einen Titelbescheid voraus, und es können die im Abs1 vorgesehenen "Anordnungen der Gemeinde", da sie nicht schon im Bebauungsplan selbst genau zu umschreiben sind, gegenüber dem einzelnen Eigentümer (Miteigentümer) des anliegenden Bauplatzes oder Bauloses, also gegenüber individuell bestimmten Personen, hoheitlich nur durch Bescheid getroffen werden. Folgt die Verpflichtung zu konkreten Anliegerleistungen aber erst aus einem aufgrund des §53 Wr BauO 1930 sowie des maßgeblichen Bebauungsplanes zu erlassenden Bescheid, so kann von einem unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre nicht gesprochen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Anliegerrechte u -pflichten, Bebauungsplan, VfGH / Individualantrag, Straßenbau (Kosten)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:V199.1990Dokumentnummer
JFR_10078988_90V00199_01