RS Vfgh 1992/10/12 V199/90

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Veröffentlicht am 12.10.1992
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Wr BauO 1930 §53

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Bebauungsplanes hinsichtlich der Verpflichtung der Anlieger zur Herstellung und Erhaltung einer Straße mangels Legitimation; Verpflichtung zu konkreten Anliegerleistungen erst durch Bescheid

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom 18.02.83, Pr.Z. 440/83 (Plandokument 5709), bezüglich der Festlegung der "§53-Straßen" für eine bestimmte Straße.

Die konkreten (im §53 Abs1 Wr BauO 1930 nur allgemein umschriebenen) Maßnahmen bezüglich der Herstellung und Erhaltung einer Straße bedürfen einer Vorschreibung durch Bescheid; es setzt nämlich die nach Abs2 mögliche Ersatzvornahme begrifflich einen Titelbescheid voraus, und es können die im Abs1 vorgesehenen "Anordnungen der Gemeinde", da sie nicht schon im Bebauungsplan selbst genau zu umschreiben sind, gegenüber dem einzelnen Eigentümer (Miteigentümer) des anliegenden Bauplatzes oder Bauloses, also gegenüber individuell bestimmten Personen, hoheitlich nur durch Bescheid getroffen werden. Folgt die Verpflichtung zu konkreten Anliegerleistungen aber erst aus einem aufgrund des §53 Wr BauO 1930 sowie des maßgeblichen Bebauungsplanes zu erlassenden Bescheid, so kann von einem unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre nicht gesprochen werden.

Entscheidungstexte

  • V 199/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.10.1992 V 199/90

Schlagworte

Baurecht, Anliegerrechte u -pflichten, Bebauungsplan, VfGH / Individualantrag, Straßenbau (Kosten)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V199.1990

Dokumentnummer

JFR_10078988_90V00199_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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