RS Vwgh 1995/11/16 93/09/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1995
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §124;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/22 92/09/0315 2

Stammrechtssatz

Voraussetzung für den Verhandlungsbeschluß ist die ausreichende Klärung des Sachverhaltes, auf Grund dessen im Verhandlungsbeschluß als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine weiter darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechtsfrage bzw Schuldfrage zu klären (Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090054.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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