RS Vwgh 1995/11/16 94/16/0268

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §4 Abs1;
BAO §6 Abs1;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §17;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs2;

Rechtssatz

Unzutreffend ist die Rechtsmeinung, daß das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses erst ab Kenntnisnahme der Behörde von der Nichterfüllung des begünstigten Zweckes nach § 4 GrEStG 1955 "denkbar" ist. Ebensowenig ist für den Bestand des Steuerschuldverhältnisses die Verwirklichung des Erwerbsvorganges (Abschluß des Kaufvertrages) maßgebend. Vielmehr ist hiezu auf § 4 Abs 1 BAO zu verweisen, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Wird hinsichtlich des verwirklichten Erwerbsvorganges zunächst die Steuerfreiheit nach § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 geltend gemacht, so entsteht die Steuerschuld nach ungenütztem Verstreichen der Acht-Jahres-Frist iSd ersten Satzes des § 4 Abs 2 GrEStG 1955. In diesem Zeitpunkt, also acht Jahre nach Verwirklichung des Erwerbsvorganges, ist erst der Steueranspruch und damit auch das Gesamtschuldverhältnis zwischen Erwerber und Veräußerer entstanden. Es kann sohin durch eine bereits erfolgte Entrichtung der (früher noch nicht entstandenen) Steuer das (tatsächlich erst später entstandene) Gesamtschuldverhältnis nicht erloschen sein. Im Hinblick darauf, daß die Steuerschuld also in Wahrheit erst mit Ablauf der Acht-Jahres-Frist entstanden war, kann auch keine Rede von einem "Wiederaufleben" der Steuerschuld sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160268.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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