RS Vwgh 1995/11/16 93/16/0051

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §938;
ErbStG §3 Abs1 Z1;
ErbStG §3 Abs1 Z2;
GebG 1957 §15 Abs3;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;
HGB §138;
HGB §145;
HGB §168;
HGB §169;

Rechtssatz

Der Behörde kann darin nicht ohne weiteres gefolgt werden, daß sie die Übernahme eines negativen Kapitalkontos durch den Erwerber des Geschäftsanteils wie eine übernommene Schuld als Teil des Entgeltes ansieht, denn im vorliegenden Fall trat der Erwerber als Kommanditist ein. Für den Kommanditisten besteht im Unterschied zum Komplementär grundsätzlich keine Verpflichtung zur Tilgung eines passiven Kapitalanteils. Solange die KG besteht und solange der Kommanditist der KG angehört, hat er ebenso wie der Komplementär künftige Gewinne zur Verlustabdeckung (zur Auffüllung des negativen Kapitalkontos) zu verwenden und trägt somit bis zum Auseinandersetzungsfall Verluste ebenso wie der Kommlementär. Im Falle der Auseinandersetzung (Auflösung der KG oder Ausscheiden des Kommanditisten) ist aber der Kommanditist nicht verpflichtet, ein negatives Kapitalkonto aufzufüllen (Hinweis:

Beiser, Negativer Einheitswert eines Kommanditisten ?, ÖStZ 1990, 174 ff). Der Komplementär ist bei seinem Ausscheiden regelmäßig zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos verpflichtet, der Kommanditist aber nicht (Hinweis:

Knobbe-Keuk, Bilanzsteuerrecht/5 und Unternehmenssteurrecht/5, 638).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993160051.X06

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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