RS Vwgh 1995/11/16 93/09/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1995
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §94 Abs1 impl;
LDG 1984 §72 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Verjährung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen. Dem Umstand, daß der erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erlassene Einleitungsbeschluß und Verhandlungsbeschluß der DK bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht bekämpft wurde, kommt keine rechtserhebliche Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090001.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten