RS Vwgh 1995/11/16 95/16/0251

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1995
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Index

32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
WFG 1968 §2 Abs1 Z3;
WFG 1984 §2 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/08/18 94/16/0179 1

Stammrechtssatz

§ 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 ist auf objektive Merkmale abgestellt. Für die Beurteilung des Begriffes einer Arbeiterwohnstätte im Sinne der genannten Gesetzesstelle kommt es auf die Förderungswürdigkeit und die soziale Bedürftigkeit des jeweiligen Erwerbers nicht an. Insbesondere hängt die Steuerbefreiung somit nicht von der Anzahl der im Haushalt des Erwerbers lebenden Personen ab. Vielmehr ist dabei wegen der gebotenen Bedachtnahme auf objektive Merkmale die Familiengröße nicht maßgeblich (Hinweis E 17.11.1983, 83/16/0006). Unter Bedachtnahme auf die in den Wohnbauförderungsgesetzen 1968 und 1984 allgemein - ohne Berücksichtigung der am Familienstand orientierten Steigerung des Ausmaßes der Nutzfläche - geltenden Nutzflächengröße von 130 m2 ist somit im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, daß eine Arbeiterwohnstätte diese Nutzfläche nicht übersteigen darf (Hinweis E 15.9.1983, 83/16/0116; E 27.10.1983, 83/16/0145-0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160251.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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