RS Vwgh 1995/11/16 94/16/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1995
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §4 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Gegenleistung ist im Falle der als Anrechnung auf die Einlage erfolgten Einbringung eines Unternehmens mit allen Aktiven und Passiven einschließlich einer Liegenschaft in eine neu gegründete KG sehr wohl zu ermitteln, sodaß die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 Z 1 GrEStG 1987 für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer nach dem Wert (Einheitswert) des Grundstückes nicht erfüllt sind. Wenn die Behörde bei ihrer Berechnung zunächst von der Summe der von der KG übernommenen Verbindlichkeiten und der erbrachten Einlage als Summe der erworbenen Gesellschaftsrechte ausgegangen ist und davon den auf das unbewegliche Vermögen entfallenden Anteil als Bemessungsgrundlage herangezogen hat, so hat sie diese Ermittlung nicht mit einer Rechtswidrigkeit belastet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160068.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten