RS Vwgh 1995/11/17 95/02/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §23 Abs2;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/07 94/02/0470 4

Stammrechtssatz

Es liegt im Wesen der Funktion eines Filialleiters, am Ort des Geschehens für die Einhaltung bestimmter rechtlicher Gebote und Verbote durch entsprechende Anweisungen zu sorgen; das Freihalten von Notausgängen ist eine geradezu typische Angelegenheit, die sinnvollerweise in den Verantwortungsbereich eines Filialleiters übertragen werden kann. Die grundsätzlich gegebene Anwesenheit in den Räumlichkeiten der Filiale ermöglicht ihm die Wahrnehmung von Verstößen dieser Art, seine Eigenschaft als Vorgesetzter der übrigen Arbeitnehmer in der Filiale wird ihm regelmäßig auch die Befugnisse der Verhinderung bzw Abstellung dieser Verstöße vermitteln. Das bedeutet freilich nicht, daß der Filialleiter für alle Verstöße im Zusammenhang mit der betreffenden Filiale verantwortlich gemacht werden kann. Gleiches gilt auch für einen Arbeitnehmer mit der Funktion eines "Bezirksleiters", zu dessen Befugnissen ua die wöchentliche Kontrolle von Filialen und das Treffen von Anordnungen gegenüber den Filialleitern zählt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020248.X02

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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