RS Vwgh 1995/11/17 95/02/0222

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Veröffentlicht am 17.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §38;
StVO 1960 §82 Abs1;

Rechtssatz

Die nach einer anderen Verwaltungsvorschrift für ein konkretes Vorhaben erforderliche Bewilligung berührt die Bewilligungspflicht gemäß § 82 StVO nicht, diesfalls sind - voneinander unabhängig - zwei oder mehrere Bewilligungen einzuholen. Bewilligungen nach anderen Verwaltungsvorschriften sind daher nicht als Vorfrage (§ 38 AVG) zu qualifizieren. Es besteht auch keine zwingende zeitliche Reihenfolge in die Richtung, daß die nach den sonstigen Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Bewilligungen vor der straßenpolizeilichen Genehmigung zu erteilen wären, zumal eine derart zwingende zeitliche Verfahrensabfolge nirgends verankert ist (Hinweis auf Dittrich-Stolzlechner, Österreichisches Straßenverkehrsrecht 1ter Teil, StVO 1960, o3te Aufl, RZ 13 zu § 82 StVO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020222.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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