RS Vwgh 1995/11/17 95/02/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1995
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs1;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
FrG 1993 §36 Abs1;
FrG 1993 §36;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Der davon abweichenden Rsp d VfGH, E VfGH 1.10.1994, B 75/94, kann der VwGH nicht beitreten, zumal damit übersehen wird, daß nach § 36 Abs 1 FrG 1993 für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung zusätzlich zum durchsetzbaren Aufenthaltsverbot bzw durchsetzbaren Ausweisungen noch weitere Voraussetzungen treten müssen (vgl auch E VwGH 1995/09/08 95/02/0197).

Rechtssatz

Für die Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Aufenthaltsverbot oder Ausweisung eröffnet das Gesetz, indem es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehlsgewalt und Zwangsgewalt bezeichnet, die Möglichkeit einer Maßnahmebeschwerde nach Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG in Verbindung mit § 67c AVG, und zwar unabhängig davon, ob ein Schubhaftbescheid vorliegt oder nicht (hier: die Rechtslage nach dem FrG ist in diesem Punkt anders gestaltet als die seinerzeitige nach dem FrPolG. Aus der zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsprechung ist für die Lösung des vorliegenden Problems daher nichts zu gewinnen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020217.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten