RS Vwgh 1995/11/21 92/14/0160

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Veröffentlicht am 21.11.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §7 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;
EStG 1988 §7 Abs1;

Rechtssatz

Auch bei einem Haus, das nur zu etwa 20 Prozent - somit im untergeordneten Ausmaß - zu betrieblichen Zwecken genutzt wird und damit zur Gänze zum Privatvermögen gehört, sind anteilige Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgaben anzuerkennen (Hinweis E 13.12.1989, 85/13/0041, VwSlg 6458 F/1989).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992140160.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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