RS Vwgh 1995/11/22 93/15/0114

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §29 Abs1;
GewStG §30 Abs1;
GewStG §32;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/15/0116

Rechtssatz

Ein Elektrizitätsunternehmen bildet, auch wenn dessen einzelne Elektritzätswerke nicht durch betriebseigene Leitungen verbunden sind (und deren Hauptverwaltung nicht an das Verteilernetz des Unternehmers angeschlossen ist), eine einheitliche mehrgemeindliche Betriebsstätte, wenn zwischen der Hauptverwaltung und den übrigen Anlagen ein enger organisatorischer, wirtschaftlicher und technischer Zusammenhang besteht (Hinweis: BFH 16.11.1965, dBStBl 1966 III 40f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150114.X02

Im RIS seit

01.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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