RS Vwgh 1995/11/22 93/15/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1995
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §29 Abs1;
GewStG §30 Abs1;
GewStG §32;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/15/0116

Rechtssatz

Nach Lehre und Rechtsprechung bilden die einem Versorgungsunternehmen dienenden Anlagen und Einrichtungen, die für sich den Erfordernissen des § 29 Abs 1 BAO entsprechen, soweit sie durch Leitungen verbunden sind, eine einheitliche Betriebsstätte. Befinden sich die durch Leitungen verbundenen Anlagen und Einrichtungen in mehreren Gemeinden, so bilden sie eine mehrgemeindliche Beriebsstätte, weil sie in räumlicher, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht ein Ganzes darstellen (Hinweis: Stoll, BAO-Kommentar, 408; Philipp, GewStG-Kommentar, Tz 1 und 2 zu § 32; RFH 7.5.1940, RStBl 1940, 714).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150114.X01

Im RIS seit

01.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten