RS Vwgh 1995/11/22 95/21/0020

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §21 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;

Rechtssatz

Mit den Ausführungen, die Beh sei aufgrund der aus dem Sachverhalt ersichtlichen Neigung des Fremden zu Straftaten der Ansicht, daß bis zum Wegfall des Grundes für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes das Verstreichen von 10 Jahren vonnöten sei, wird nicht ausreichend begründet, warum die der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrundegelegten Umstände die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer von 10 Jahren erforderlich erscheinen lassen (hier: dreimalige Bestrafung nach § 64 Abs 1 KFG, je eine Bestrafung wegen Übertretung des FrPolG und des MeldeG; Beh sah die in § 18 Abs 1 FrG 1993 umschriebene Annahme gerechtfertigt; Verhängung des Aufenthaltsverbotes sei zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele des Schutzes der Rechte anderer und der öffentlichen Ordnung dringend geboten und müsse aufgrund des schwerwiegenden öffentlichen Interesses am Nichtaufenthalt des Fremden im Bundesgebiet in Kauf genommen werden).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210020.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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