RS Vfgh 1992/10/15 V27/92

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Veröffentlicht am 15.10.1992
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art18 Abs2
EMRK Art7
RL-BA 1977 §5
RAO §20 litc
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 20 heute
  2. RAO § 20 gültig ab 01.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2022
  3. RAO § 20 gültig von 01.04.2020 bis 31.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 20 gültig von 13.02.1919 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919

Leitsatz

Aufhebung des undifferenzierten Verbotes der Ausübung einer Geschäftsführerfunktion durch einen Rechtsanwalt in Unternehmen mit auch die befugten Aufgaben eines Rechtsanwaltes umfassendem Gegenstand gemäß §5 RL-BA 1977 mangels gesetzlicher Grundlage

Rechtssatz

Das Wort "Geschäftsführer," im zweiten Satz des §5 RL-BA 1977 wird als gesetzwidrig aufgehoben.

§5 RL-RA 1977 verbietet in einer undifferenzierten Weise die Ausübung einer Geschäftsführerfunktion in Unternehmen, deren Gegenstand auch die befugten Aufgaben eines Rechtsanwaltes umfassen.

Aus der Sicht des Art7 EMRK muß einer disziplinären Verurteilung zu Grunde liegen, daß sie wegen einer Verletzung von Berufspflichten oder wegen eines Verstoßes gegen Ehre und Ansehen des Standes erfolgt, die sich aus gesetzlichen Regelungen oder aus gefestigten Standesauffassungen ergeben, die in einer dem Klarheitsgebot entsprechenden Bestimmtheit feststehen (vgl. VfSlg. 11776/1988).Aus der Sicht des Art7 EMRK muß einer disziplinären Verurteilung zu Grunde liegen, daß sie wegen einer Verletzung von Berufspflichten oder wegen eines Verstoßes gegen Ehre und Ansehen des Standes erfolgt, die sich aus gesetzlichen Regelungen oder aus gefestigten Standesauffassungen ergeben, die in einer dem Klarheitsgebot entsprechenden Bestimmtheit feststehen vergleiche VfSlg. 11776/1988).

§20 litc RAO, der nur den Betrieb solcher Tätigkeiten mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für unvereinbar erklärt, welche dem Ansehen des Rechtsanwaltsstandes zuwiderlaufen, (vgl. VfSlg. 11302/1987) kommt daher bei verfassungskonformem Verständnis dieser Bestimmung als im Sinne des Art18 B-VG erforderliche gesetzliche Grundlage für die in Prüfung gezogene Regelung nicht in Betracht; auch sonst besteht keine gesetzliche Grundlage für diese Regelung.§20 litc RAO, der nur den Betrieb solcher Tätigkeiten mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für unvereinbar erklärt, welche dem Ansehen des Rechtsanwaltsstandes zuwiderlaufen, vergleiche VfSlg. 11302/1987) kommt daher bei verfassungskonformem Verständnis dieser Bestimmung als im Sinne des Art18 B-VG erforderliche gesetzliche Grundlage für die in Prüfung gezogene Regelung nicht in Betracht; auch sonst besteht keine gesetzliche Grundlage für diese Regelung.

(Anlaßfall B313/91, E v 15.10.92, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V27.1992

Dokumentnummer

JFR_10078985_92V00027_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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