RS Vfgh 1992/10/15 V27/92

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Veröffentlicht am 15.10.1992
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art18 Abs2
EMRK Art7
RL-BA 1977 §5
RAO §20 litc

Leitsatz

Aufhebung des undifferenzierten Verbotes der Ausübung einer Geschäftsführerfunktion durch einen Rechtsanwalt in Unternehmen mit auch die befugten Aufgaben eines Rechtsanwaltes umfassendem Gegenstand gemäß §5 RL-BA 1977 mangels gesetzlicher Grundlage

Rechtssatz

Das Wort "Geschäftsführer," im zweiten Satz des §5 RL-BA 1977 wird als gesetzwidrig aufgehoben.

§5 RL-RA 1977 verbietet in einer undifferenzierten Weise die Ausübung einer Geschäftsführerfunktion in Unternehmen, deren Gegenstand auch die befugten Aufgaben eines Rechtsanwaltes umfassen.

Aus der Sicht des Art7 EMRK muß einer disziplinären Verurteilung zu Grunde liegen, daß sie wegen einer Verletzung von Berufspflichten oder wegen eines Verstoßes gegen Ehre und Ansehen des Standes erfolgt, die sich aus gesetzlichen Regelungen oder aus gefestigten Standesauffassungen ergeben, die in einer dem Klarheitsgebot entsprechenden Bestimmtheit feststehen (vgl. VfSlg. 11776/1988).

§20 litc RAO, der nur den Betrieb solcher Tätigkeiten mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für unvereinbar erklärt, welche dem Ansehen des Rechtsanwaltsstandes zuwiderlaufen, (vgl. VfSlg. 11302/1987) kommt daher bei verfassungskonformem Verständnis dieser Bestimmung als im Sinne des Art18 B-VG erforderliche gesetzliche Grundlage für die in Prüfung gezogene Regelung nicht in Betracht; auch sonst besteht keine gesetzliche Grundlage für diese Regelung.

(Anlaßfall B313/91, E v 15.10.92, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V27.1992

Dokumentnummer

JFR_10078985_92V00027_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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