RS Vwgh 1995/11/22 95/21/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
KFG 1967 §76 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/29 94/18/0550 1

Stammrechtssatz

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zum Schutze der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer erweist sich als notwendig, wenn dem Fremden wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkololisiertem Zustand bereits viermal die Lenkerberechtigung entzogen worden ist und selbst die Androhung fremdenrechtlicher Maßnahmen den Fremden nicht davon abhielt, neuerlich in schwerwiegender Weise gegen straßenrechtliche und kraftfahrrechtliche Bestimmungen zu verstoßen.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210040.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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