RS Vwgh 1995/11/23 95/06/0008

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Veröffentlicht am 23.11.1995
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
95/03 Vermessungsrecht

Norm

BauO Tir 1989 §12;
BauO Tir 1989 §14;
B-VG Art140 Abs1;
VermG 1968 §12;

Rechtssatz

Die Vermessungsämter haben bei der Beurkundung nach § 12 VermG auf die Grundsätze einer geordneten Verbauung, wie sie sich insbesondere aus § 14 Abs 1 Tir BauO 1989 ergeben, nicht Bedacht zu nehmen. Wenn daher nach § 12 ff Tir BauO 1989 auch im Falle einer Grundstücksvereinigung gem § 12 VermG eine Bewilligung gem § 12 Abs 1 Tir BauO 1989 erforderlich ist, ist dies aus dem Blickwinkel der Sicherstellung einer geordneten Verbauung verfassungsrechtlich unbedenklich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060008.X02

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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