RS Vfgh 1992/11/30 G70/92

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Veröffentlicht am 30.11.1992
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
VfGG §62 Abs1
AVG §62 Abs3
AVG §63 Abs5

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags eines unabhängigen Verwaltungssenats auf Aufhebung von Bestimmungen des AVG über die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung eines mündlich verkündeten Bescheides und den Beginn des Laufs der Berufungsfrist mangels Präjudizialität bzw mangels Darlegung von Bedenken im einzelnen

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien auf Aufhebung von Teilen des §62 Abs3 und des §63 Abs5 AVG.

Bei Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Berufung gegen einen in Abwesenheit des Berufungswerbers mündlich verkündeten Bescheid hat die Berufungsbehörde zwar §63 Abs5 Satz 2 AVG (über den Beginn des Laufs der Berufungsfrist) anzuwenden, keineswegs aber die Vorschrift des §62 Abs3 AVG heranzuziehen, welche die für die Rechtzeitigkeitsprüfung vollkommen unerhebliche - selbständige - Frage regelt, unter welchen Voraussetzungen den Parteien eine schriftliche Ausfertigung eines mündlich verkündeten Bescheids zugestellt werden muß.

Hinsichtlich der Anfechtung der Wortfolge "im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser" im §63 Abs5 AVG legt der unabhängige Verwaltungssenat keine (eigenständigen) Bedenken im einzelnen dar (§62 Abs1 Satz 2 VfGG), sodaß auch insoweit ein Prozeßhindernis besteht.

Entscheidungstexte

  • G 70/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.1992 G 70/92

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, VfGH / Präjudizialität, Verwaltungsverfahren, Ausfertigung (eines Bescheides), Berufung, Fristen (Berufung), Bescheiderlassung, Bescheid mündlicher

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G70.1992

Dokumentnummer

JFR_10078870_92G00070_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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