RS Vwgh 1995/11/23 95/06/0008

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Veröffentlicht am 23.11.1995
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
95/03 Vermessungsrecht

Norm

BauO Tir 1989 §12;
BauO Tir 1989 §15 Abs1;
BauO Tir 1989 §15 Abs2;
VermG 1968 §12;

Rechtssatz

Angesichts der in § 12 bis § 15 Tir BauO 1989 klar zutage tretenden Absicht des Gesetzgebers ist die vom Grundbuchsgericht aufgrund des Anmeldungsbogenes vorgenommene Grundstücksvereinigung iSd § 12 Abs 1 Tir BauO 1989 bewilligungspflichtig. § 15 Abs 2 Tir BauO 1989 geht offensichtlich vom regelmäßigen Fall aus, daß die Änderung der Grundstücke von ihrem Eigentümer beantragt wird und regelt die bücherlichen Eintragungen aufgrund eines Anmeldungsbogens der Vermessungsämter nicht gesondert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060008.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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